Fahrkartenanerkennung und Additionstarif mit der PVG Weimarer Land (PVG-WL)
(1) Die PVG-WL verpflichtet sich, auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten die in Abs. 2 genannten Fahrausweise der VWG anzuerkennen.
- Buttstädt – Hauenthal (Linie 226) - Weimar – Hauenthal (Linie 226) - Schloßvippach – Dielsdorf (Linie 219)
Die VWG verpflichtet sich, auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten die in Abs. 2 genannten Fahrausweise der PVG-WL anzuerkennen.
- Buttstädt – Hauenthal (Linie 216) - Weimar – Hauenthal (Linien 216 und 231) - Schloßvippach – Dielsdorf (Linie 270)
(2) Die Tarifanerkennung gem. Abs. 1 umfasst folgende Zeitkarten mit Gültigkeit auf den genannten Streckenabschnitten:
- Wochenkarte (VMT-Tarif) - Monatskarte (VMT-Tarif) - Abo Solo (VMT-Tarif) - Abo Plus (VMT-Tarif) - Abo Mobil65 (VMT-Tarif) - Abo Mobil65 Partnerkarte (VMT-Tarif) - Job-Ticket (VMT-Tarif) - Wochenkarte Schüler/Azubi (VMT-Tarif) - Monatskarte Schüler/Azubi (VMT-Tarif) - Abo Schüler/Azubi (VMT-Tarif) - Abo Baustein Verbund (VMT-Tarif) - Baustein VMT-Semesterticket (VMT-Tarif)
- Erwachsenen-Wochenkarte (VWG-Tarif) - Erwachsenen-Monatskarte (VWG-Tarif) - Azubi-Wochenkarte (VWG-Tarif) - Azubi-Monatskarte (VWG-Tarif) - Abo-Monatskarte (VWG-Tarif)
(3) Zum Zwecke der Durchtarifierung von Rastenberg über Buttstädt nach Weimar bzw. von Sömmerda über Schloßvippach nach Weimar vertreibt die VWG einen Additionstarif.
Für die Relation Rastenberg - Buttstädt - Weimar gilt der Additionstarif einschließlich der VMT-Tarifzonen 506, 531 und 20 sowie für die Relation Sömmerda – Schloßvippach - Weimar einschließlich der VMT-Tarifzonen 603, 532 und 20.
Folgende Fahrausweise zu folgenden Preisen werden durch die VWG im Rahmen dieses Additionstarifs verkauft:
Siehe Preistabelle des Additionstarifs (gültig ab 01.08.2024) (PDF-Datei)
(4) Anerkannt werden nur solche Fahrausweise, deren Gültigkeit sowohl von der PVG-WL als auch von der VWG kontrolliert werden kann. Insbesondere elektronische Fahrausweise (z. B. Chipkarten) werden nur in Verbindung mit Papierquittungen anerkannt, die deren Gültigkeit dokumentieren. Hiervon ausgenommen sind jene elektronischen Fahrausweise, die dem Standard der VDV-Kernapplikation (VDV-KA) entsprechen.
(5) Es gelten die Tarifbestimmungen des jeweils die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunternehmens sowie die gemeinsamen Beförderungsbedingungen.
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