Im Allgemeinen kann für verloren gegangene oder beschädigte Fahrscheine kein Ersatz gewährt werden. Eine Ausnahme gibt es nur bei personalisierten, das heißt namentlich gekennzeichneten Chipkarten (siehe nebenstehende Beispielabbildung*). Das betrifft fast alle Schüler der 1.-12. Klassen. (* - Anstelle des Fotos des Inhabers kann bei Schülern bis zur 9. Klasse auch das Wappen des Schulträgers aufgedruckt sein.)
Der Verlust ist in diesem Fall unverzüglich in der Schule zu melden (in der Regel im Schulsekretariat). Die Schule wird sich dann mit dem Schulträger bzw. mit der Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV in Verbindung setzen.
Eine neue Chipkarte wird dann von der Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV ausgedruckt und an die Schule übersendet. Auf dieser neuen Chipkarte ist erneut die vom Schulträger bestellte Fahrtberechtigung (Wohnort - Schulort) aufgespeichert.
Auf der verlorenen Chipkarte wird die Fahrtberechtigung Wohnort - Schulort elektronisch gesperrt. Sie kann also dafür nicht mehr verwendet werden, selbst wenn sie eventuell unversehrt wieder gefunden wird.
In der Zwischenzeit bis zum Eintreffen der neuen Chipkarte muss die Schülerin bzw. der Schüler selbst einen gültigen Fahrschein erwerben.
Als Gebühr für die Ersatzausstellung von verlorenen Chipkarten werden derzeit 5,00 € erhoben. Dieser sozialverträglich geringe Betrag liegt noch unter den eigentlichen Kosten einer Ersatzausstellung. Die Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV behält sich deshalb das Recht vor, die Chipkarte bei nicht fristgemäßer Bezahlung der Gebühr zu sperren.
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